Die Kultur des Vereins spielt in Deutschland eine große Rolle - gegenwärtig gibt es hierzulande rund 580.000 Vereine. Vereine tragen zum Wohl des Gemeinwesens bei und fördern soziale Kompetenzen. Damit entlasten Vereine auch den Staat, denn diese Ziele sind ja grundsätzlich auch eine staatliche Aufgabe.
Im Gegenzug gewährt der Staat gemeinnützigen Vereinen steuerrechtliche Vorteile. Prinzipiell unterliegt ein Verein sowohl der Körperschaftsteuer (gewissermaßen die Einkommensteuer für juristische Personen) als auch der Umsatzsteuer, nicht anders als etwa eine GmbH. Auch das Gewerbesteuerrecht ist unter Umständen anwendbar. Damit gemeinnützige Vereine von solchen Steuern entlastet werden, sieht das Steuerrecht für sie die Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer vor. Auch bei der Grundsteuer sowie bei der Schenkungsteuer ergeben sich aus der Gemeinnützigkeit Vergünstigungen. Eine weitere wichtige Folge der Gemeinnützigkeit neben der Steuerersparnis: Der als gemeinnützig anerkannte Verein kann sich viel einfacher über Spenden finanzieren - er kann diese dann nämlich mittels Spendenbescheinigung quittieren. Dadurch verschafft sich der Spender auch selbst einen steuerlichen Vorteil, denn Spenden an gemeinnützige Körperschaften sind abzugsfähig.
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Der Verein Hollfelder Helfer e.V. ist ein eingetragener Verein. Vereine werden durch Eintragung ins Vereinsregister zu eingetragenen Vereinen. Eingetragene Vereine sind rechtsfähig, nicht eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig. Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein als eigene Rechtsperson behandelt wird (z. B. Vermögen erwerben kann), nicht rechtsfähig bedeutet, dass ein Verein im Rechtsverkehr nicht in allen Bereichen als eigene Rechtspersönlichkeit auftreten kann. Auch für die Haftung hat die Eintragung wichtige Folgen, weil die Mitglieder des Vereines nicht für die Schulden des (eingetragenen, rechtsfähigen) Vereins haften. Außerdem unterliegt der Verein selbst nicht der strafrechtlichen Verantwortung; der unterliegen vielmehr dessen verantwortliche Organe, vor allem der Vorstand.
Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.
Das heißt, die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen, der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos gefördert wird. Eine Körperschaft ist selbstlos tätig, wenn sie nicht in erster Linie einem eigenen Erwerbsstreben nachgeht. Sie darf sich demnach nicht überwiegend wirtschaftlich betätigen, sondern muss überwiegend ihre satzungsmäßigen ideellen Zwecke verfolgen.
Diese möglichen gemeinnützigen Zwecke sind namentlich aufgeführt in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Unter anderem ist dies die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die einzelnen Voraussetzungen enthält § 53 der Abgabenordnung.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
Im Gegenzug gewährt der Staat gemeinnützigen Vereinen steuerrechtliche Vorteile. Prinzipiell unterliegt ein Verein sowohl der Körperschaftsteuer (gewissermaßen die Einkommensteuer für juristische Personen) als auch der Umsatzsteuer, nicht anders als etwa eine GmbH. Auch das Gewerbesteuerrecht ist unter Umständen anwendbar. Damit gemeinnützige Vereine von solchen Steuern entlastet werden, sieht das Steuerrecht für sie die Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer vor. Auch bei der Grundsteuer sowie bei der Schenkungsteuer ergeben sich aus der Gemeinnützigkeit Vergünstigungen. Eine weitere wichtige Folge der Gemeinnützigkeit neben der Steuerersparnis: Der als gemeinnützig anerkannte Verein kann sich viel einfacher über Spenden finanzieren - er kann diese dann nämlich mittels Spendenbescheinigung quittieren. Dadurch verschafft sich der Spender auch selbst einen steuerlichen Vorteil, denn Spenden an gemeinnützige Körperschaften sind abzugsfähig.
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Der Verein Hollfelder Helfer e.V. ist ein eingetragener Verein. Vereine werden durch Eintragung ins Vereinsregister zu eingetragenen Vereinen. Eingetragene Vereine sind rechtsfähig, nicht eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig. Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein als eigene Rechtsperson behandelt wird (z. B. Vermögen erwerben kann), nicht rechtsfähig bedeutet, dass ein Verein im Rechtsverkehr nicht in allen Bereichen als eigene Rechtspersönlichkeit auftreten kann. Auch für die Haftung hat die Eintragung wichtige Folgen, weil die Mitglieder des Vereines nicht für die Schulden des (eingetragenen, rechtsfähigen) Vereins haften. Außerdem unterliegt der Verein selbst nicht der strafrechtlichen Verantwortung; der unterliegen vielmehr dessen verantwortliche Organe, vor allem der Vorstand.
Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.
Das heißt, die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen, der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos gefördert wird. Eine Körperschaft ist selbstlos tätig, wenn sie nicht in erster Linie einem eigenen Erwerbsstreben nachgeht. Sie darf sich demnach nicht überwiegend wirtschaftlich betätigen, sondern muss überwiegend ihre satzungsmäßigen ideellen Zwecke verfolgen.
Diese möglichen gemeinnützigen Zwecke sind namentlich aufgeführt in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Unter anderem ist dies die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die einzelnen Voraussetzungen enthält § 53 der Abgabenordnung.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
- Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
- Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
- Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 59 Abgabenordnung)